Ein großer Teil der aktuellen Asylbewerber*innen stammt weder aus einem Land mit hoher Anerkennungsquote noch aus einem sicheren Herkunftsland. Für diese Gruppe fördert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit Juli 2017 in Zusammenarbeit mit dem Land Baden-Württemberg Kurse zur Erstorientierung und Wertevermittlung für Asylbewerber*innen („Erstorientierungskurse“). In diesen Kursen erhalten Teilnehmende wesentliche Informationen über das Leben in Deutschland und erwerben gleichzeitig erste Deutschkenntnisse.
Der Volkshochschulverband Baden-Württemberg hat für seine vhs den Zuschlag für die Durchführung von Erstorientierungskursen für Asylbewerber*innen für die Jahre 2020 bis 2022 erhalten.
Sollten auch Sie Interesse an der Durchführung von Erstorientierungskursen haben, kontaktieren Sie uns bitte.
Asylbewerber*innen, die keine gute Bleibeperspektive haben, jedoch nicht aus einem sicheren
Herkunftsland stammen: Asylbewerber*innen aus allen Länder, außer:
Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive
Afghanistan
Eritrea
Somali
Syrien
Asylbewerber aus „sicheren Herkunftsländern“ und EU
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Kosovo
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien
Schutzbedürftige aus der Ukraine
ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen, sofern sie vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutzstatus in der Ukraine, sofern sie diesen Schutz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine genossen haben, mit ihren Familienangehörigen,
nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit gültigem unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.
Nachrangige Zielgruppen
Sind darüber hinaus Plätze vorhanden, können auch folgende Personengruppen einen
Erstorientierungskurs besuchen, vorausgesetzt die Teilnahme an einem Integrationskurs
ist (noch) nicht möglich:
Ausländer*innen, die nach § 44 Absatz 4 Satz 2 AufenthG zur Teilnahme an Integrationskursen zugelassen werden können
Anerkannte Asylbewerber*innen (ggf. Eritrea, Syrien mit Zugang zu IK)
Schulpflichtige sowie vollziehbar ausreisepflichtige Personen dürfen nicht an
den Maßnahmen teilnehmen.
Für die Durchführung der Kurse gelten im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:
Jeder Kurs besteht aus sechs Modulen und max. 300 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche soll 25 nicht überschreiten (Vollzeitkurs).
Das Modul „Werte und Zusammenleben“ ist verpflichtend. Der Träger kann für jeden Kurs aus zehn weiteren Modulen (Alltag in Deutschland, Arbeit, Einkaufen, Gesundheit/Medizinische Versorgung, Kindergarten/Schule, Mediennutzung in Deutschland, Orientierung vor Ort/Verkehr/Mobilität, Sitten und Gebräuche in Deutschland/Lokale Besonderheiten, Sprechen über sich und andere Personen/Soziale Kontakte sowie Wohnen) fünf auswählen.
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